AGB

§ 1 Maklervertrag
Wer sich an einen Makler wendet und einen Suchauftrag vergibt, macht damit ein Angebot auf Abschluss eines Nachweismaklervertrages. Zur Annahme des Antrages genügt es, wenn der Makler seine Tätigkeit aufnimmt. Ein provisionspflichtiger Maklervertrag kommt auch zustande, wenn der Kunde aufgrund eines Exposés mit Provisionshinweis zu dem Makler Kontakt aufnimmt und weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt.

Der Kunde hat dem Makler jederzeit – insbesondere bei einer Veränderung der Verhältnisse und nach dem Abschluss des Hauptvertrages – alle notwendigen Informationen zu geben und eine Abschrift des Hauptvertrages zu übersenden.

§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig sein.

§ 3 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt und vertraulich zu behandeln.. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.

Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 4 Kontakt mit dem Verkäufer
Sofern der Kaufinteressent Kontakt mit dem Verkäufer aufnehmen will, muss dieser Kontakt über den Makler hergestellt werden. Bei Direktverhandlungen mit dem Verkäufer ist auf den Makler Bezug zu nehmen und der Makler ist anschließend zu informieren.

§ 5 Provisionsanspruch
Führt der Nachweis oder die Vermittlung zum Abschluss eines Hauptvertrages, dann hat der Kunde die im Exposé ausgewiesene Provision an den Makler zu zahlen. Das gilt auch für mit verkaufte Wohnungseinrichtungen und bewegliche Sachen. Die Provision ist verdient, fällig und zahlbar mit Beurkundung des Hauptvertrages und unabhängig von der weiteren Abwicklung, sobald durch den Nachweis oder die Vermittlung ein Hauptvertrag zustande gekommen ist; Mitursächlichkeit genügt. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, die mit dem Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägtem wirtschaftlichen Verhältnis steht.

Die Maklerprovision bei Kaufvertragsabschluß für Einfamilienhäuser beträgt  in der Regel für Käufer und Verkäufer je 3,0 % (inklusive Mwst.) jedoch ist die Mindestcourtage auf 2.380,00 € (inklusive gesetzl. Mwst.) festgelegt. Bei allen weiteren Kaufverträgen, wie z. B. Bauland, Ländereien, Mehrfamilienhäuser und Wohnungen trägt der Käufer die gesamte Maklerprovision von 5 % + gesetzliche Mwst., jedoch gilt auch hier die Mindestcourtage von 2.380,00 € (inklusive gesetzliche Mwst.)

§ 6 Haftungsausschluss
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
Für die Richtigkeit der Angaben zu den Verkaufsobjekten übernimmt der Makler keine Gewähr.

Die Eigentümer (Kunde) sind für die Angaben zu dem zu verkaufenden Objekt selbst verantwortlich und erhalten vom Makler ein ausführliches Expose.

Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

Zu Nachforschungen und zur Belehrung über Rechtsfragen ist der Makler im Rahmen seiner Nachweistätigkeit nicht verpflichtet.

§ 7 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 8 Urheberrechte
Das vom Makler erstellte Exposé und die Bilder des Objektes sind urheberrechtlich geschützt. Die unerlaubte Verwendung von Texten, Bildern, Karten, Strukturen und Daten des Immobilienangebotes ist nicht gestattet.

§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

§ 10 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Sind Makler und Kunde Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
Sollten Teile der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle eventuell unwirksamer Bestimmungen treten sinngemäß die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.